Satzung des Bridgeclub Alert Darmstadt e.V.

 

 

§1          Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)      Der Verein führt den Namen Bridgeclub Alert Darmstadt e.V.,

2)      Er hat seinen Sitz in Darmstadt.

3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2          Zweck des Vereins

1)      Der Bridgeclub Alert Darmstadt e.V. - nachfolgend "Verein" genannt - hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln der WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

 

2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§3          Verbandsmitgliedschaft

1)      Nach seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).

 

2)      Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

 

3)      Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

 

4)      Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

 

 

§4          Mitgliedschaft

1)      Der Verein umfasst

a)                 Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

b)                 Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

 

2)      Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

3)      Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

 

 

§5          Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

1)      Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

 

2)      Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a)                 eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;

b)                 einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;

c)                 des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als sechs Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils 14 Tagen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

 

3)      Durch Tod.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, die aus der Mitgliedschaft erwachsen.

 

 

§6          Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3   Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 – verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 

 

§7          Pflichten der Mitglieder

1)      Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

 

2)      Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

 

 

3)      Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen jährlich im Voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

 

§8          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

1)      die Mitgliederversammlung

2)      der Vorstand

3)      das Sportgericht

4)      das Disziplinargericht

 

Nur Vereinsmitglieder können Mitglieder von Vereinsorganen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Inhaberschaft dieser Ämter.

 

§9          Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

 

2)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss.
Das passive Wahlrecht kann nur ein volljähriges Mitglied wahrnehmen.

 

3)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)  die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

b)  die Wahl der Mitglieder des Sport- und Disziplinargerichtes,

c)  die Wahl der Kassenprüfer,

d)  die Genehmigung des Jahresabschlusses,

e)  die Entlastung des Vorstands,

f)    die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g)  die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

h)  die Änderung der Satzung,

i)    die Auflösung des Vereins.

 

4)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens acht Wochen vorher mitgeteilt.
Die Einladung der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung hat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse oder per E-Mail; Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung.

 

5)      Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand spätestens bis sechs Wochen, sonstige Anträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

 

6)      Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.

 

7)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag mindestens eines an der Versammlung teilnehmenden Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

 

8)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
Das Protokoll muss Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des/der Vorsitzenden und des/der Protokollführer(s)/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie alle gefassten Beschlüsse enthalten.

 

 

§10        Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des §9 entsprechend.

 

 

§11        Vorstand

1)      Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a)                 den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b)                 den Verein zu führen und zu verwalten,

c)                 die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

 

2)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

 

Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

a)                 Ressort 1:       Sport

b)                 Ressort 2:       Finanzen

 

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass Beisitzer/innen hinzutreten.

 

 

3)      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt, dann seine Vertreter und ggf. die Beisitzer. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. die Beisitzer werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern kein an der Versammlung teilnehmendes Mitglied widerspricht.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

 

Jeder Gewählte kann in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

 

4)      Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine ständigen Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

5)      Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

 

6)      Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§12        Sportgericht

1)      Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

 

2)       Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und vier Stellvertretern.
Das Sportgericht entscheidet in der Besetzung des Vorsitzenden mit zwei Beisitzern (Spruchkörper).
Verhinderte Richter werden durch die gewählten Vertreter entsprechend der gewählten Reihenfolge – beginnend mit dem 1. Vertreter – vertreten.
Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Alle Ämter werden im gleichen Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Wahlstellen zu besetzen sind. Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist der Vorsitzende. Die Kandidaten mit den zweit- und drittmeisten Stimmen sind die Beisitzer, Der Kandidat mit den viertmeisten Stimmen ist der 1. Stellvertreter und der Kandidat mit den fünftmeisten Stimmen der 2. Stellvertreter, mit den sechstmeisten Stimmen der 3. Stellvertreter, mit den siebtmeisten Stimmen der 4. Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit erfolgt unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

 

3)      Die Verfahrenskosten bei einer Anrufung des Sportgerichts werden gemäß der Kostenordnung des Regionalverbandes festgelegt.

 

4)      Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

 

 

§13        Schieds- und Disziplinargericht

1)      Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für

a)             die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,

b)             die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins.

 

2)      Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

 

3)      Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a)             eine Verwarnung,

b)             das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.

 

4)    §12 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

5)      Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes mit einer Begründung eingegangen sein.

 

 

§14        Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

 

1)      ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2)      ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

 

     Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

 

     Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer werden im gleichen Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat zwei Stimmen. Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen sind die Kassenprüfer. Bei Stimmengleichheit erfolgt unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 

     Kassenprüfer dürfen nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden.

 

     Nur Vereinsmitglieder können Kassenprüfer werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Inhaberschaft dieses Amtes.

 

§15        Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §17 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. §3 Abs. 2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

 

§16        Kostenerstattung

Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.

 

§17        Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§18        Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§19        Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Darmstadt am 04.02.2019 beschlossen worden und sie tritt sofort in Kraft.