Satzung des Bridgeclub
Alert Darmstadt e.V.
§1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1) Der
Verein führt den Namen Bridgeclub Alert Darmstadt e.V.,
2) Er
hat seinen Sitz in Darmstadt.
3) Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
des Vereins
1) Der
Bridgeclub Alert Darmstadt e.V. - nachfolgend "Verein" genannt - hat
den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln der
WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger
Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-,
Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Verbandsmitgliedschaft
1) Nach
seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen
Regionalverband zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des
Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).
2) Mit
der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer
jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die
Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend
auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten
Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
3) Die
Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein
in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese
Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.
4) Verbandsrecht
des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.
§4 Mitgliedschaft
1) Der
Verein umfasst
a)
Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b)
Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr
2) Die
Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person
erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3) Die
Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den
Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
§5 Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet:
1) Durch
Austritt, der schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden muss.
2) Durch
Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a)
eines schweren Verstoßes gegen die
Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des
Regionalverbandes;
b)
einer schweren Schädigung des Ansehens
oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes
oder eines derer Organe;
c)
des Zahlungsrückstandes von
Zahlungsverpflichtungen um mehr als sechs Monate, wenn zuvor zweimal mit einer
Frist von jeweils 14 Tagen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
3) Durch
Tod.
Mit
dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber,
die aus der Mitgliedschaft erwachsen.
§6 Rechte
der Mitglieder
Die
Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 – Anspruch auf alle Leistungen, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie
können – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 – verlangen, dass die finanziellen,
sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle
aller Mitglieder verwendet werden.
§7 Pflichten
der Mitglieder
1) Die
Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu
befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und
DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle
Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2) Die
Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die
Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3) Die
Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und
sonstigen Umlagen jährlich im Voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§8 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1) die
Mitgliederversammlung
2) der
Vorstand
3) das
Sportgericht
4) das
Disziplinargericht
Nur
Vereinsmitglieder können Mitglieder von Vereinsorganen werden. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch die Inhaberschaft dieser Ämter.
§9 Mitgliederversammlung
1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder
ihre Rechte wahrnehmen.
2) In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss.
Das passive Wahlrecht kann nur ein volljähriges Mitglied wahrnehmen.
3) Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die
Wahl der Mitglieder des Vorstands,
b) die
Wahl der Mitglieder des Sport- und Disziplinargerichtes,
c) die
Wahl der Kassenprüfer,
d) die
Genehmigung des Jahresabschlusses,
e) die
Entlastung des Vorstands,
f) die
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die
Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
h) die
Änderung der Satzung,
i) die
Auflösung des Vereins.
4) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal des
Kalenderjahres statt.
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und
mindestens acht Wochen vorher mitgeteilt.
Die Einladung der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung hat vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich
bekanntgegebene Adresse oder per E-Mail; Mitglieder, die dem Verein eine
E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung
einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte
E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes
mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung.
5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand spätestens bis sechs Wochen, sonstige Anträge bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
6) Der
Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben
werden.
7) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf
Antrag mindestens eines an der Versammlung teilnehmenden Mitgliedes ist geheim
abzustimmen.
8) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied
ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu
übersenden.
Das Protokoll muss Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des/der
Vorsitzenden und des/der Protokollführer(s)/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Tagesordnung
sowie alle gefassten Beschlüsse enthalten.
§10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Auf
Antrag des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden
vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung
den Mitgliedern bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des §9 entsprechend.
§11 Vorstand
1) Der
Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die
Aufgabe,
a)
den Verein im Sinne des in der Satzung
festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen,
b)
den Verein zu führen und zu verwalten,
c)
die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und
sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2) Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der
Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von
allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder
stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
a)
Ressort 1: Sport
b)
Ressort 2: Finanzen
Die
Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass
Beisitzer/innen hinzutreten.
3) Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt, dann seine Vertreter
und ggf. die Beisitzer. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die
erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem
gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. die Beisitzer werden nach
dem gleichen Verfahren gewählt.
Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so
kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern kein an der Versammlung teilnehmendes
Mitglied widerspricht.
Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier
Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte
des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
Jeder
Gewählte kann in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss von ¾ der
anwesenden Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
4) Vorstand
des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine ständigen
Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
5) Die
Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter
einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden
Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
6) Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§12 Sportgericht
1) Das
Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen
sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds-
und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle,
die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger
Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die
Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes
oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
2) Das
Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und vier Stellvertretern.
Das Sportgericht entscheidet in der Besetzung des Vorsitzenden mit zwei
Beisitzern (Spruchkörper).
Verhinderte Richter werden durch die gewählten Vertreter entsprechend der
gewählten Reihenfolge – beginnend mit dem 1. Vertreter – vertreten.
Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Alle
Ämter werden im gleichen Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele
Stimmen, wie Wahlstellen zu besetzen sind. Eine Häufung mehrerer Stimmen auf
einen Kandidaten ist nicht zulässig. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist
der Vorsitzende. Die Kandidaten mit den zweit- und drittmeisten Stimmen sind
die Beisitzer, Der Kandidat mit den viertmeisten Stimmen ist der 1.
Stellvertreter und der Kandidat mit den fünftmeisten Stimmen der 2. Stellvertreter,
mit den sechstmeisten Stimmen der 3. Stellvertreter, mit den siebtmeisten
Stimmen der 4. Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit erfolgt unter den
Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben
bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.
3) Die
Verfahrenskosten bei einer Anrufung des Sportgerichts werden gemäß der
Kostenordnung des Regionalverbandes festgelegt.
4) Die
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den
jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
§13 Schieds-
und Disziplinargericht
1) Das
Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner
Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für
a)
die Schlichtung von Streitigkeiten im
Verein,
b)
die Ahndung von Verfehlungen und
Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins.
2) Das
Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand
angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
3) Das
Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a)
eine Verwarnung,
b)
das Verbot der Teilnahme an
Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.
4) §12 Abs. 2 gilt entsprechend.
5) Gegen
die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim
Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes eingelegt werden. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und
Disziplinargericht des Regionalverbandes mit einer Begründung eingegangen sein.
§14 Kassenprüfer
Der
Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese
haben insbesondere zu prüfen,
1) ob
die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen
Vorschriften ist,
2) ob
die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung
verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand
unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht
dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer werden im gleichen
Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat zwei Stimmen. Eine Häufung mehrerer
Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Die zwei Kandidaten mit den meisten
Stimmen sind die Kassenprüfer. Bei Stimmengleichheit erfolgt unter den
Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer
vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur
nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Kassenprüfer dürfen nur einmal unmittelbar
wiedergewählt werden.
Nur
Vereinsmitglieder können Kassenprüfer werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch die Inhaberschaft dieses Amtes.
§15 Satzungsänderungen
Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §17 bleibt unberührt. Die
Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. §3 Abs. 2 Satz 2) sind zu
beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen
haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt
die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§16 Kostenerstattung
Die
Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
Die
Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Die
Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine
angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.
§17 Auflösung
Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen
die Auflösung des Vereins beschließen.
§18 Steuerliche
Vermögensbindung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke
verfolgt, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§19 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Darmstadt am 04.02.2019 beschlossen
worden und sie tritt sofort in Kraft.